Corona-Elternurlaub

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Der Königliche Erlass Nr. 23 vom 13. Mai 2020, der den Corona-Elternschaftsurlaub ab dem 1. Mai 2020 einführt, wurde am 14. Mai 2020 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Dieser Urlaub ermöglicht es Arbeitnehmern, die mindestens seit einem Monat beschäftigt sind, mit Zustimmung ihres Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung um die Hälfte oder ein Fünftel zu kürzen, um während der Covid-19-Epidemie ihr Kind oder ein Pflegekind unter 12 Jahren zu betreuen. Für Kinder mit einer Behinderung wird die Altersgrenze auf 21 Jahre angehoben und entfällt unter bestimmten besonderen Umständen ganz. 

Der Königliche Erlass Nr. 45 vom 26. Juni 2020 verlängerte diese Maßnahme vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 und hat sie für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern erweitert. Alleinstehende Elternteile und Eltern von Kindern mit Behinderung können ab dem 1. Juli 2020 auch einen vollzeitlichen Corona-Elternschaftsurlaub nehmen.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Corona-Elternschaftsurlaubs ist identisch mit dem des gewöhnlichen Elternschaftsurlaubs.

Das statutarische Personal der Regionen und Gemeinden, der lokalen Behörden und des Unterrichtswesens muss sich bei seinem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde erkundigen, ob es Anspruch auf Corona-Elternschaftsurlaub hat. Wenn es Anspruch auf diesen Urlaub hat, kommt es für eine Unterbrechungszulage vom LfA in Betracht.

Bedingungen 

Ein Arbeitnehmer, der seit mindestens einem Monat bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, kann Corona-Elternschaftsurlaub nehmen:

  • nach der Geburt seines Kindes bis das Kind zwölf Jahre alt ist;
  • nach der Adoption seines Kindes für einen Zeitraum ab der Eintragung des Kindes als Teil seines Haushalts im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister seiner Wohngemeinde und spätestens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes;
  • wenn er vom Gericht oder durch eine von der zuständigen Gemeinde zugelassenen Dienststelle als Pflegeelternteil bestimmt wurde und das Kind unter zwölf Jahren alt ist.

Der Corona-Elternschaftsurlaub muss daher grundsätzlich beginnen, bevor das Kind zwölf Jahre alt ist.

Die Altersgrenze liegt jedoch bei 21 Jahren, wenn das Kind zu mindestens 66 % geistig oder körperlich behindert ist oder an einer Krankheit leidet, die dazu führt, dass mindestens 4 Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt wurden oder mindestens 9 Punkte in allen drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt wurden.

Es gibt keine Altersgrenze, wenn ein Kind oder Erwachsener mit einer Behinderung, dem eine von den Gemeinschaften organisierte oder anerkannte stationäre oder ambulante Versorgung oder Behandlungen zuteilwird, von seinen Eltern betreut wird.

Die Bedingung, dass der Arbeitnehmer mindestens einen Monat lang beschäftigt sein muss, gilt nicht für Arbeitnehmer, für die beim normalen Elternschaftsurlaub keine Dienstaltersbedingung vorgesehen ist.

Urlaubsmöglichkeiten

Vollzeitarbeitnehmer können den Corona-Elternschaftsurlaub in Form einer Arbeitszeitverkürzung von entweder der Hälfte oder einem Fünftel der normalen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen.

Die Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine halbe Vollzeitstelle steht auch Arbeitnehmern offen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Corona-Elternschaftsurlaubs in einer Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt sind, die mindestens drei Viertel einer Vollzeitstelle entspricht.

Ab dem 1. Juli 2020 können auch alleinstehende Elternteile (Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmer) (= Personen, die ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu ihren Lasten leben) und Eltern eines Kindes mit Behinderung (siehe oben) einen vollzeitlichen Corona-Elternschaftsurlaub, d.h. in Form einer vollständigen Aussetzung ihrer Berufslaufbahn, in Anspruch nehmen.

Vom 1. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020 kann der Corona-Elternschaftsurlaub in jeder Form (Verringerung der Arbeitsleistung um ein Fünftel oder um die Hälfte einer Vollzeitstelle) wie folgt in Anspruch genommen werden:

  1. entweder während eines einzigen ununterbrochenen Zeitraums bis zum 30. September 2020;
  2. oder während eines oder mehrerer Monate, unabhängig davon, ob sie aufeinanderfolgen oder nicht;
  3. oder während einer oder mehrerer Wochen, unabhängig davon, ob sie aufeinanderfolgen oder nicht;
  4. oder während einer Kombination von 2. und 3.

Der Corona-Elternschaftsurlaub kann nicht gleichzeitig mit einem anderen Urlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung in Anspruch genommen werden.

Vorübergehender Wechsel von einer anderen Urlaubsregelung im Rahmen der Laufbahnunterbrechung zum Corona-Elternschaftsurlaub

Ein Arbeitnehmer, der sich auf der Grundlage eines Königlichen Erlasses bereits in Halbzeit- oder 1/5 -Elternschaftsurlaub befindet, kann diesen mit Zustimmung seines Arbeitgebers in gleicher Form in Corona-Elternschaftsurlaub umwandeln.

Wird der gewöhnliche Elternschaftsurlaub nicht für den gesamten vorgesehenen Zeitraum in Corona-Elternschaftsurlaub umgewandelt, wird der Elternschaftsurlaub ab dem Tag nach dem Ende des Corona-Elternschaftsurlaubs bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Enddatum wieder aufgenommen.

Ein Arbeitnehmer, der seine Laufbahn unterbrochen oder seine Arbeitszeit im Rahmen der Regelung der Laufbahnunterbrechung auf der Grundlage des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen (Zeitkredit, thematischer Urlaub usw. in Form einer vollständigen Unterbrechung, Arbeitszeitverkürzung um die Hälfte, ein Fünftel, ein Zehntel usw.) reduziert hat, kann mit Zustimmung seines Arbeitgebers diese Laufbahnunterbrechung aussetzen, um den Corona-Elternschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen.

Wenn die Laufbahnunterbrechung nicht für den gesamten vorgesehenen Zeitraum ausgesetzt wird, um den Corona-Elternschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen, wird die Laufbahnunterbrechung ab dem Tag nach dem Ende des Corona-Elternschaftsurlaubs bis zum ursprünglich vorgesehenen Enddatum wieder aufgenommen.

Der so in Corona-Elternschaftsurlaub umgewandelte Zeitraum des Halbzeit- oder 1/5-Elternschaftsurlaubs oder der Laufbahnunterbrechung wird nicht auf die Höchstdauer dieses Elternschaftsurlaubs oder dieser Laufbahnunterbrechung angerechnet.

Der Zeitraum, in dem der Elternschaftsurlaub in Corona-Elternschaftsurlaub umgewandelt wurde oder in dem die Laufbahnunterbrechung ausgesetzt wurde, um Corona-Elternschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen, kann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden, auch wenn dieser restliche Zeitraum nicht der Mindestdauer des Urlaubs entspricht und dies nicht im selben Bruch geschieht. Dies ist nur möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt sind (z.B. das Alter des Kindes im Falle von Elternschaftsurlaub). Der Arbeitnehmer muss hierfür auch einen neuen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.

Beantragungsverfahren beim Arbeitgeber

  • Ein Arbeitnehmer, der Corona-Elternschaftsurlaub in Anspruch nehmen möchte, muss bei seinem Arbeitgeber einen Antrag wie folgt stellen:
  1. Der Antrag muss schriftlich und mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Urlaubs gestellt werden.
  2. In diesem schriftlichen Antrag muss der Arbeitnehmer das Anfangs- und Enddatum des gewünschten Corona-Elternschaftsurlaubs angeben.
  3. Dieser Antrag ist dem Arbeitgeber entweder per Einschreiben oder durch persönliche Aushändigung des Antrags, wobei das Duplikat als Empfangsbestätigung durch den Arbeitgeber zu unterzeichnen ist, oder auf elektronischem Wege mit einer Empfangsbestätigung des Arbeitgebers, zu übermitteln.
  • Der Arbeitgeber stimmt dem Corona-Elternschaftsurlaub auf folgende Weise zu oder verweigert ihn: 
  1. Der Arbeitgeber teilt seine Entscheidung (Zustimmung oder Ablehnung) schriftlich oder auf elektronischem Wege mit, vorbehaltlich einer Empfangsbestätigung durch den Arbeitnehmer.
  2. Diese Mitteilung muss innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Antrag des Arbeitnehmers erfolgen, auf jeden Fall aber spätestens vor Beginn des Corona-Elternschaftsurlaubs.
  • Bemerkung:

Die gleiche Frist von drei Arbeitstagen gilt, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers auf Umwandlung oder Aussetzung seines gewöhnlichen Urlaubs zur Inanspruchnahme des Corona-Elternschaftsurlaubs stattgegeben wird.

Die Fristen für das Beantragungsverfahren können im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.

Wenn ein Arbeitnehmer seine Leistungen im Rahmen des Corona-Elternschaftsurlaubs verringert, wird er zu einem Teilzeitbeschäftigten. Grundsätzlich gelten während der Dauer der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte oder ein Fünftel der Arbeitszeit daher auch für ihn die Regeln für Teilzeitarbeit. 

Vorteile

Die Inanspruchnahme des Corona-Elternschaftsurlaubs ist finanziell vorteilhafter als der gewöhnliche Elternschaftsurlaub und hat den Vorteil, dass er nicht auf die Höchstdauer des gewöhnlichen Elternschaftsurlaubs angerechnet wird (z.B. ist der Elternschaftsurlaub in Form einer Laufbahnverkürzung für die Hälfte der Arbeitszeit auf acht Monate begrenzt).

Ein dritter Vorteil ist, dass Corona-Elternschaftsurlaub schnell und flexibel genommen werden kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber nur drei Tage vorher Bescheid geben. Er kann auf einmal bis einschließlich 30. September 2020 (vorausgesetzt, dass die Verlängerung beim Arbeitgeber beantragt wird - siehe unten) oder während einer oder mehrerer Wochen oder Monaten, die aufeinanderfolgen oder auch nicht, genommen werden.

Entlassungsschutz

Es gilt der im Rahmen der Regelung zur Laufbahnunterbrechung festgelegte Entlassungsschutz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Maßnahmen zur einseitigen Kündigung des Arbeitsvertrags ergreifen darf, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Grund oder ein legitimer Grund vor.

Der Entlassungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber und endet drei Monate nach dem Ende des Urlaubs.

Der Arbeitgeber, der diesen Entlassungsschutz nicht einhält, ist verpflichtet, eine Pauschalentschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern zu zahlen, gegebenenfalls zusätzlich zu einer Vertragsbruchentschädigung.

Dauer der Maßnahme

Der Corona-Elternschaftsurlaub konnte zunächst in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2020 genommen werden. Es war jedoch vorgesehen, dass die Maßnahme durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass verlängert werden könnte.

Diese Verlängerung ist nun erfolgt. Der Königliche Erlass Nr. 45 sieht eine Verlängerung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vor.

Der Corona-Elternschaftsurlaub kann also bis einschließlich 30. September 2020 in Anspruch genommen werden.

Der Urlaub wird jedoch nicht automatisch über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert. Wer in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis einschließlich 30. September 2020 Corona-Elternschaftsurlaub in Anspruch nehmen möchte, muss einen neuen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Corona-Elternschaftsurlaub und zur Beantragung von Unterbrechungszulagen finden Sie auf der Website des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung.

Quelle

Königlicher Erlass Nr.23 vom 13. Mai 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (II) im Hinblick auf Festlegung des Corona-Elternschaftsurlaubs zu ergreifen.

Königlicher Erlass Nr. 45 vom 26. Juni 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (II) im Hinblick auf die Festlegung des Corona-Elternschaftsurlaubs und die genauere Festlegung bestimmter Modalitäten des Corona-Elternschaftsurlaubs und des Verbrauchsschecks zu ergreifen