Einmalige ergebnisgebundene Vorteile / Bonusplaene

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    Einmalige ergebnisgebundene Vorteile sind Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien.

    Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener, transparenter, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele geknüpft und deren Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung des Systems unsicher ist.

    Bei der Gewährung von Vorteilen gemäß den einschlägigen Vorschriften erhalten sie eine besondere soziale und steuerliche Behandlung.

    Für das LASS gilt der Bonus nicht als Entlohnung bis zu einem Höchstbetrag von 4.020 EUR brutto im Jahr 2024 (= 3.496 EUR netto + Solidaritätsbeitrag von 13,07%) pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer. Die tatsächlich gewährten Vorteile unterliegen einem Sondersozialversicherungsbeitrag von 33% seitens des Arbeitgebers.

    Für den Fiskus ist der Bonus bis zu einem Höchstbetrag von 3.496 EUR netto im Jahr 2024 pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

    Ein Arbeitgeber, der ein im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 24 vom 2. Oktober 1975 über das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter in Sachen Massenentlassungen erwähntes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung in Sachen Massenentlassungen mit Schließung eines Unternehmens anwendet, darf die Regelung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile nicht in Anspruch nehmen.

    Welches Muster soll ich verwenden?

    Wenn die betreffende Gruppe von Arbeitnehmern eine Gewerkschaftsvertretung hat, reichen Sie Ihren Bonusplan bitte über das obligatorische Muster für KAA (DOCX, 30.4 KB) in Papierform ein.

    Wenn die betreffende Gruppe von Arbeitnehmern keine Gewerkschaftsvertretung hat, reichen Sie Ihren Bonusplan bitte online über das obligatorische Muster für die Beitrittsakte unter www.bonusplaene.be ein. In diesem Fall können Sie auch den Bonusplan:

    Achtung: Wenn Sie den Bonusplan über eine Beitrittsakte elektronisch einreichen, wird er im Durchschnitt innerhalb von 14 Tagen an die zuständige paritätische Kommission übermittelt. Die Kanzlei der Generaldirektion für kollektive Arbeitsbeziehungen kann diesen Zeitrahmen für die in Papierform eingereichten Beitrittsakten nicht garantieren. Unternehmen, deren Vertreter (Unterzeichner des Bonusplans) keine belgische eID hat, müssen den Bonusplan leider immer über das obligatorische Muster für die Beitrittsakte (DOCX, 30.17 KB) in Papierform einreichen.

    Elektronische Erstellung und Hinterlegung einer Beitrittsakte

    Ein Arbeitgeber oder sein Vertreter kann einen Bonusplan online über www.bonusplaene.bewww.plansbonus.be oder www.bonusplannen.be für Unternehmen (oder eine Gruppe von Arbeitnehmern) einreichen, die keine Gewerkschaftsvertretung haben.

    Ein elektronisch eingereichter Bonusplan erfüllt im Prinzip automatisch die obligatorischen Formbedingungen. Dadurch kann er im Durchschnitt innerhalb von 14 Tagen nach Hinterlegung an die zuständige paritätische Kommission weitergeleitet werden.

    Der Zugang zu www.bonusplaene.be erfolgt über den elektronischen Personalausweis (eID). Das Identifizierungsverfahren ist das gleiche wie bei anderen Online-Diensten der Behörden (z. B. Tax-on-Web). Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit der Akte Bonusplan (Notifizierungen, Entscheidungen usw.) erfolgt per E-Mail.

    Alle praktischen Informationen zur elektronischen Erstellung und Hinterlegung einer Beitrittsakte finden Sie in einem Handbuch (PDF, 1.59 MB)(auf Französisch).

    Achtung: Das Erstellungsverfahren bleibt vollständig in Kraft.

    Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber:

    • Jedem betroffenen Arbeitnehmer den Entwurf der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, übermitteln muss. Die Beitrittsakte kann über die Anwendung im PDF-Format heruntergeladen werden;
    • Für einen Zeitraum von 15 Kalendertagen den betroffenen Arbeitnehmern ein Register der Bemerkungen zur Verfügung stellen muss;
    • Nach Ablauf der Frist von 15 Kalendertagen, das Register der Bemerkungen an die Regionaldirektion für die Kontrolle der Sozialgesetze senden muss. Achtung: Er sollte dies nur dann tun, wenn Bemerkungen im Register gemacht wurden.

    Wie fülle ich das Muster aus?

    Was muss ich tun, wenn das Muster für die Beitrittsakte ausgefüllt ist?

    Was passiert nach der Hinterlegung der Beitrittsakte?

    Was passiert nach der Hinterlegung des KAA?

    Autonome öffentliche Unternehmen

    Die autonomen öffentlichen Unternehmen können auch einmalige ergebnisgebundene Vorteile einführen und dies auf der Grundlage des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)  -  Artikel 158 bis 171 - und des  Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2008 zur Durchführung der Artikel 160 und 162 § 2 dieses Gesetzes.