Au-Pair-Tätigkeit in Belgien

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    Überblick

    Um sich als Au-Pair-Jugendliche in Belgien aufhalten zu können, müssen junge Ausländer über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen. Diese Bedingung gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (die Länder der Europäischen Union sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) und der Schweiz.

    Belgische Gastfamilien müssen eine Beschäftigungserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis B beantragen, wenn sie einen Au-Pair-Jugendlichen aufnehmen möchten. Auf der Grundlage dieser Beschäftigungserlaubnis kann der Jugendliche ein Visum beantragen.

    Visum

    Staatsangehörige aller Länder (außer den EU-Mitgliedstaaten, Island, Monaco, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), die sich länger als drei Monate in Belgien aufhalten möchten, benötigen ein Visum. Sie müssen vorher ausdrücklich eine bestimmte Kategorie von Visum (die vorläufige Aufenthaltserlaubnis) beantragen: das Schengen-Visum der Kategorie D. Der Antrag muss bei den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Landes gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

    Ausländer, die als Au-Pair-Jugendliche nach Belgien kommen möchten, müssen einen noch mindestens ein Jahr gültigen Reisepass, ein Leumundszeugnis, das die letzten fünf Jahre deckt, ein ärztliches Attest eines von der Botschaft zugelassenen Arztes und eine Beschäftigungserlaubnis besitzen. Diese Beschäftigungserlaubnis muss von der belgischen Gastfamilie beantragt werden und wird zusammen mit der Arbeitserlaubnis B ausgestellt. Außerdem muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden, um eine eventuelle Untersuchung durch das Ausländeramt zu ermöglichen.

    Beschäftigungserlaubnis und Arbeitserlaubnis B

    Der Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis B muss von der Gastfamilie, die einen Au-Pair-Jugendlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit beschäftigen möchte, bei der Einwanderungsbehörde der Region, in der die Gastfamilie wohnt, gestellt werden.  Den Antragsformularen müssen ein ärztliches Attest und ein Arbeitsvertrag beigefügt werden.

    Für die Gewährung der Beschäftigungs- und der Arbeitserlaubnis müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

    • die Einhaltung der unten genannten Bedingungen durch den Au-Pair-Jugendlichen und die Gastfamilie;
    • die Gastfamilie hat keine gültige Beschäftigungserlaubnis für einen anderen Au-Pair-Jugendlichen;
    • die Gültigkeitsdauer der Beschäftigungs- und der Arbeitserlaubnis für den Au-Pair-Jugendlichen darf ein Jahr nicht überschreiten;
    • die Beschäftigungs- und die Arbeitserlaubnis für den Au-Pair-Jugendlichen dürfen nur einmal verlängert werden, sofern die Gesamtdauer der Unterbringung ein Jahr nicht überschreitet;
    • Ein Wechsel der Gastfamilie ist nur einmal möglich, sofern die Gesamtdauer der Unterbringung des Au-Pair-Jugendlichen ein Jahr nicht überschreitet und alle anderen Bedingungen für die Gewährung erfüllt sind.

    Nach Genehmigung durch die Einwanderungsbehörde wird die Arbeitserlaubnis über die Gemeindeverwaltung am Wohnort der Familie an die Gastfamilie ausgestellt, die sie dann dem Au-Pair-Jugendlichen übergeben kann.

    Die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis wird der Gastfamilie per Einschreiben mitgeteilt. In diesem Fall kann innerhalb eines Monats nach dem Tag des Erhalts der Ablehnung beim zuständigen Regionalminister Berufung eingelegt werden.

    Bedingungen

    Ein Au-Pair-Jugendlicher ist ein Jugendlicher, der zeitweilig in eine Familie aufgenommen wird, bei der er, im Hinblick auf die Verbesserung seiner Sprachkenntnisse und die Erweiterung seiner Allgemeinbildung durch die Verbesserung der Landeskenntnis, die er durch Teilnahme am Familienleben der Gastfamilie erlangt, als Gegenleistung für kleine, geläufige Hausarbeiten, freie Kost und Logis erhält.

    Der Au-Pair-Jugendliche muss :

    • mindestens achtzehn Jahre alt sein und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beschäftigungs- und Arbeitserlaubnis sein sechsundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    • sich verpflichten, während der Dauer seiner Unterbringung als Au-pair-Jugendlicher keine Beschäftigung in Belgien aufzunehmen;
    • einen Studiennachweis besitzen, der im Herkunftsland den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht, oder nachweisen können, dass er mindestens bis zum Alter von 17 Jahren eingeschult wurde;
    • Grundkenntnisse der in der Gastfamilie gebräuchlichen Sprache besitzen oder sich verpflichten, diese Grundkenntnisse durch die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs unmittelbar nach der Ankunft in Belgien zu erwerben;
    • während der Dauer der Unterbringung als Au-Pair-Jugendlicher an Kursen in einer Einrichtung teilnehmen, die von einer der Gemeinschaften anerkannt, zugelassen oder bezuschusst wird oder vom regionalen Minister für Beschäftigung bestimmt wird und die die Sprache(n) der Region unterrichtet, in der/denen er sich fortbilden will, und vierteljährlich eine Bescheinigung über die tatsächliche Teilnahme an diesen Kursen vorlegen;
    • noch keine Arbeitserlaubnis in Belgien erhalten haben.

    Die Gastfamilie muss :

    • dem Au-Pair-Jugendlichen ein Einzelzimmer zur Verfügung stellen und ihm freien Zugang zu den Wohnräumen gewähren;
    • eine Versicherung zugunsten des Au-Pair-Jugendlichen abgeschlossen haben, die die Risiken für Arzt-, Arznei- und Krankenhauskosten bei Krankheit oder Unfall abdeckt;
    • dem Au-Pair-Jugendlichen mindestens einen ganzen Tag pro Woche frei geben und ihm die Möglichkeit geben, an der Ausübung seines Glaubens oder seiner Weltanschauung teilzunehmen;
    • dem Au-Pair-Jugendlichen per Banküberweisung ein monatliches Taschengeld von mindestens 450 € zahlen;
    • mindestens ein Kind unter seinen Mitgliedern haben, das zu Beginn des Aufenthalts des Au-Pair-Jugendlichen noch nicht 13 Jahre alt ist;
    • für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Nachweis erbringen, dass die Tagesbetreuung für einen Zeitraum vorgesehen ist, der der Höchstdauer des Aufenthalts des Au-Pair-Jugendlichen entspricht, oder für den Zeitraum, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat;
    • ein Leumundszeugnis für alle Mitglieder vorlegen, die zu Beginn des Aufenthalts des Au-Pair-Jugendlichen volljährig sind;
    • sich verpflichten, eine Versicherung für die eventuelle vorzeitige Rückführung des Au-Pair-Jugendlichen aufgrund von Krankheit oder Unfall abzuschließen und für die Kosten zu sorgen, die dem Staat durch den Aufenthalt des Au-Pair-Jugendlichen oder seine Rückführung entstehen könnten;
    • sich damit einverstanden erklären, den mit der Überwachung beauftragten Beamten den Zugang zur Wohnung zu gestatten.

    Der Au-Pair-Jugendliche darf sich nicht mehr als vier Stunden täglich und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche an der gewöhnlichen Familienarbeit, einschließlich der Kinderbetreuung, beteiligen.  Diese Aufgaben dürfen nicht der Hauptzweck des Aufenthalts sein.

    Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, wird davon ausgegangen, dass der Au-Pair-Jugendliche gegenüber der Gastfamilie einen Arbeitsvertrag als Hausangestellter hat.

    Praktische Formalitäten

    Für Familien, die einen Au-Pair-Jugendlichen aufnehmen möchten, oder für junge Menschen, die mehr Informationen möchten, gibt es in Belgien eine Reihe von Organisationen, die sich mit der Unterbringung von Au-Pair-Jugendlichen befassen. Hinweise auf diese Organisationen findet man in den "Goldenen Seiten" des Telefonbuchs oder auf bestimmten Websites.

    In jedem Land gibt es Organisationen, die Au-Pair-Jugendliche mit Gastfamilien zusammenbringen. Um eine Gastfamilie zu finden, muss der Jugendliche, der als Au-Pair arbeiten möchte, Kontakt zu einer Organisation in seinem Land aufnehmen.