Die Betriebsräte

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    Betroffene Unternehmen

    Ein Betriebsrat muss eingesetzt werden:

    • In Unternehmen, die im Durchschnitt gewöhnlich mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
    • In Unternehmen, in denen bei der vorhergehenden Wahl ein Rat eingesetzt worden ist oder hätte eingesetzt werden müssen, sofern sie im Durchschnitt gewöhnlich mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Falls das Unternehmen im Durchschnitt gewöhnlich weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Mitglieder des Rates jedoch nicht gewählt werden. Ihr Mandat wird von den Personalvertretern ausgeübt, die in den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gewählt worden sind.

    Zusammensetzung des Betriebsrates

    Der Betriebsrat ist ein paritätisches Organ, das heißt er besteht einerseits aus von Arbeitnehmern des Unternehmens gewählten Vertretern und andererseits aus vom Arbeitgeber unter den Führungskräften ernannten Vertretern. Die Zahl der Vertreter des Arbeitgebers darf die der Arbeitnehmervertreter nicht übersteigen.
    Der Arbeitgeber oder einer seiner Vertreter führt den Vorsitz im Betriebsrat. Einer der Arbeitnehmervertreter führt die Sekretariatsgeschäfte des Betriebsrates.
    Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dürfen im Sinne des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit nicht Teil der Arbeitgebervertretung oder der Arbeitnehmervertretung sein.

    Zuständigkeiten des Betriebsrates

    Der Betriebsrat tritt mindesten ein Mal im Monat zusammen. Seine Zuständigkeiten sind folgende:

    ·  Informationsaufträge

    • für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten;
    • im Bereich der Beschäftigung.

     ·  Beratungsaufträge, insbesondere in Bezug auf:

    • die Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und das Leistungsvermögen;
    • die Einführung neuer Technologien;
    • die berufliche Ausbildung und Umschulung;
    • die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess;
    • die Personalpolitik;
    • die strukturellen Änderungen in Unternehmen;
    • die Kollektiventlassung und die Frühpension;
    • die Schließung von Unternehmen oder Abteilungen.

     ·  Entscheidungsaufträge, insbesondere in Bezug auf:

    • die Entlassungs- und Wiedereinstellungskriterien;
    • die Verwaltung der Sozialwerke;
    • die Arbeitsordnung;
    • den Jahresurlaub;
    • die Ersatztage für Feiertage;
    • den bezahlten Bildungsurlaub.

     ·  Kontrollaufträge, insbesondere in Bezug auf:

    • die sozialen und industriellen Rechtsvorschriften;
    • die soziale Wiedereingliederung von Behinderten;
    • die beruflichen Qualifikationskriterien;
    • das Praktikum und die berufliche Eingliederung junger Menschen.